Mit der »EnEV 2013 ergeben sich auch einige Änderungen / Neuerungen im Zusammenhang mit »Energieausweisen. Die vielleicht wichtigste Änderung betrifft die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen.

Energieausweis zum Pauschalpreis online beauftragen!Diese Pflichtangaben in Immobilienanzeigen müssen immer dann gemacht werden, wenn ein Energieausweis bereits vorliegt (§ 16a Abs. 1 EnEV 2013). Wenn kein Energieausweis vorliegt, müssen auch die Angaben nicht gemacht werden. Gleiches gilt sinngemäß für Gebäude für die ein gültiger Energieausweis vorliegt, in dem aber z.B. die Energieeffizienzklasse nicht angegeben ist. In diesem Fall müssen nur die Angaben gemacht werden, die in dem vorliegenden gültigen Energieausweis angegeben sind.

Spätestens bei der Besichtigung muss jedoch ein Energieausweis vorgelegt werden (§ 16 Abs. 2 EnEV 2013). Findet keine Besichtigung statt, dann ist dem potentiellen Käufer/Mieter der Energieausweis unverzüglich vorzulegen (§ 16 Abs. 2). Spätestens nach Abschluss des Kaufvertrages ist mindestens eine Kopie des Energieausweises zu übergeben.

Zur Verwendung von Angaben aus alten Energieausweisen hat das BMWi eine Arbeitshilfe herausgegeben.

Eine weitere Änderung betrifft den Aushang von Energieausweisen (§16 Abs. 3 EnEV 2013). Mit der Einführung der EnEV 2013 wird die Aushangpflicht auf Gebäude mit mehr als 500 m² Nutzfläche und starkem Publikumsverkehr ausgeweitet. Für Gebäude mit behördlicher Nutzung ist ab dem 8. Juli 2015 ein Energieausweis sogar ab einer Nutzfläche von 250 m² auszuhängen.

Weblinks / Dokumente

We use cookies

We use cookies on our website. Some of them are essential for the operation of the site, while others help us to improve this site and the user experience (tracking cookies). You can decide for yourself whether you want to allow cookies or not. Please note that if you reject them, you may not be able to use all the functionalities of the site.