Aktuell: Die Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 18.11.2013 wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl Teil 1, Nr. 67/2013 vom 21.11.2013) (»Informationen).

Die Bundesregierung hat am 6.2.2013 die Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV) beschlossen. Der Novelle muss noch der Bundesrat zustimmen. Zudem ist das Notifizierungsverfahren der EU zu beachten.

Eigentlich war die Novelle der zur Zeit geltenden Energieeinsparverordnung 2009 (EnEV 2009) bereits im Jahr 2012 erwartet worden, zumal die »EPBD 2010 (Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.5.2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden) die Umsetzung einiger Neuregelungen bis zum 9. Juli 2012 forderte. Wieder einmal konnten sich aber die beteiligten Ministerien (»Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - BMVBS, das »Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie - BMWi und das »Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit - BMU) nicht auf einen gemeinsamen Entwurf einigen und so blieb die Energiewende auch in diesem sehr wichtigen Bereich auf der Strecke.

Statt eines Referentenentwurfs kursierte im Frühjahr 2012 unter Experten lediglich ein Arbeitsentwurf des BMVBS und des BMWi vom 28.3.2012 (auch S-Bahn Entwurf genannt, da er nie offiziell veröffentlicht wurde). Erst im Oktober wurde der erste Referentenentwurf vom 15.10.2012 veröffentlicht. Die Verbände hatten dann nur 4 Wochen Zeit, um den Entwurf zu bewerten und eine Stellungnahme abzugeben. Da die Gutachten zur Novelle der EnEV glücklicherweise bereits bekannt waren, konnten die meisten Verbände auch innerhalb der kurzen Frist eine ausführliche Stellungnahme abgeben.

Leider wurden die Vorschläge der Experten in den zuständigen Ministerien weitgehend ignoriert. Dabei wissen Architekten und Ingenieure am besten, wo die Probleme im Umgang mit der Verordnung liegen. Denn sie sind diejenigen, die sich täglich mit den vielen Unzulänglichkeiten des Verordnungstextes auseinandersetzen müssen. Deshalb ist es völlig unverständlich, dass die vielen Vorschläge, die zur Verbesserung und Vereinfachung der Verordnung gemacht wurden und die zum Teil auch von den zuständigen Beamten der Bundesländer befürwortet werden, im Beschluss der Bundesregierung nicht umgesetzt wurden. Statt dessen wurde der Referentenentwurf in fast identischer Fassung vom Bundeskabinett verabschiedet.

Auch der Bundesrat sieht noch einigen Klärungsbedarf bezüglich der EnEV-Novelle, so dass die Novelle der EnEV 2013/2014 nicht wie ursprünglich geplant am 22.3.2013 im Bundesrat behandelt werden kann.

Forderungen an die Novelle der EnEV im Detail

Im Vergleich zum Arbeitsentwurf vom März 2012 ist festzustellen, dass die Anforderungen der aktuellen Fassung deutlich höher und besser geeignet sind, die Zielvorgaben der EPBD 2010 zu erreichen. Im Detail sind jedoch folgende Anmerkungen zur Novelle der EnEV machen, die aus fachlicher Sicht im weiteren Verfahren korrigiert oder ergänzt werden sollten:

  • zu § 1 Abs. 1 - Zweck der Verordnung bzw. Präambel
    Die Novelle der EnEV enthält jetzt einen Zweck der Verordnung (im Entwurf Präambel). In diesem Absatz wird noch einmal verdeutlicht, dass das Ziel der Verordnung ein "nahezu klimaneutraler Gebäudebestand bis zum Jahr 2050" ist. Nicht unbedeutsam ist ein wichtiger Zwischenschritt, der an dieser Stelle fehlt: das »Niedrigstenergiegebäude für Neubauten ab 2020.
  • zu § 1 Abs. 3 (früher Abs. 2) - Anwendungsbereich
    Weiterhin gibt es in §1 Abs. 3 (früher Abs. 2) Nr. 8 die unsinnige Regel, dass die Verordnung nicht für Gebäude gilt, die weniger als 4 Monate im Jahr genutzt werden. Sind das nämlich genau die Wintermonate, dann verbraucht das Gebäude etwa 60% eines ganzjährig genutzten Gebäudes und nicht weniger als 25%, wie im neu eingeführten Buchstaben b) gefordert.
  • zum neuen Abs. 5 in § 3 - EnEV-easy bzw. Modellgebäudeverfahren
    Interessanterweise ist das Verfahren "EnEV-easy" (auch als Modellgebäudeverfahren bekannt) jetzt eine Angelegenheit, die vom BMVBS und das BMWi eigenverantwortlich entschieden werden kann. Das liegt vor allem auch daran, dass dieses Verfahrens unter Experten nocht stark umstritten ist. Außerdem wurden die Randbedingungen für die Anwendung des Verfahrens noch nicht an die aktuelle Fassung der EnEV angepasst. Man darf auf die Umsetzung gespannt sein. Eine Erleichterung wird dieses Verfahren sicherlich nicht werden. Zudem gibt es dann drei Nachweisverfahren, was die Übersichtlichkeit in der Praxis noch einmal deutlich verschlechtern wird. Am Ende wird es dazu kommen, dass Energieberater 3 Nachweise rechnen, um für den Bauherrn die günstigste Variante zu planen. Eine Vereinfachung ist das nicht.
  • zu § 5 Abs. 2 - Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien
    Erstmals ist die Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien jetzt eindeutig geregelt.
  • zu § 9 Abs. 5 - Erweiterungen über 50m²
    Das Nachweisverfahren für Anbauten über 50 m² ist aufwändig und oft nicht zielführend. Immerhin wurde versucht, die Anforderungen in diesem Absatz klarer zu formulieren. Eine praxisgerechte Lösung würde meiner Ansicht nach darin bestehe,n alternativ eine Anforderung zu definieren, die sich nur auf den Nachweis der Gebäudehülle bezieht. Eine entsprechende Regelung gab es bis 2007 schon einmal (76%-Regel), wurde aber mit der Novelle 2007 gestrichen. Unverständlich ist auch, weshalb die Anhebung der Anforderungen für Anbauten nicht gelten sollen.
  • zu § 10 Abs. 3 - ungedämmte Geschossdecke
    Die Formulierung "ungedämmte Geschossdecke" ist so unbestimmt, dass sie durch eine eindeutige Regelung ersetzt werden sollte. Es wird vorgeschlagen einen eindeutigen Grenzwert (U-Wert) festzulegen, ab dem eine oberste Geschossdecke zu dämmen ist. Vorschlag für einen U-Wert: U= 0,7 .. 0,9 W/(m²K). Wenn alternativ die Dachflächen gedämmt werden, sollte für diese Flächen ebenfalls ein Grenzwert im Bereich von 0,7 .. 0,9 W/(m²K) angegeben werden. Es ist unverständlich, dass hier auf eine eindeutige Regelung verzichtet wird (siehe auch: »Dämmung der obersten Geschossdecke nach § 10 EnEV). 1)
  • zu § 10a - Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen
    1) Die Ausnahmeregel für Nichtwohngebäude bis zu 500 m² ist nicht nachvollziehbar und sollte zur Gleichbehandlung mit Wohngebäude gestrichen werden.
    2) Das Wort "ausschließlich" im ersten Satz von Abs. 1 könnte unter Umständen zu einer missbräuchlichen Auslegung führen. Da Speicherheizsysteme in der Regel nicht mit anderen Heizungssystemen kombiniert werden, kann dieses Wort entfallen.
    3) Auch der Absatz 3 kann entfallen, da die Erneuerung eines Heizsystems nach 30 Jahren ohnehin aufgrund der abgelaufenen Nutzungsdauer wirtschaftlich ist. Es besteht also auch bei etwas besser gedämmten Gebäuden kein Grund Ausnahmen per Verordnung vorzusehen.
  • zu § 11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität
    Die Ergänzung in Abs. 1 ist missverständlich und in der Praxis kaum relevant. Deshalb kann diese Regelung getrost entfallen.
  • zu § 14 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen, Abs. 2
    Die Ausnahme für Räume mit weniger als 6 m² Nutzfläche ist nicht so relevant, dass sie in der Verordnung geregelt werden müsste. Eine Gruppenregelung sollte nur für bestehende Anlagen zugelassen werden, bei denen der Aufwand einer Nachrüstung nicht wirtschaftlich ist.
  • zu § 16a Pflichtangaben in Immobilienanzeigen
    In dem Fall, in dem noch kein Energieausweis vorliegt (Gebäude ist zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fertiggestellt), sollten die notwendigen Angaben aus dem EnEV-Nachweis veröffentlicht werden. Ansonsten könnte die Formulierung zu einem Missbrauch führen (Ausstellung von Energieausweisen vor Fertigstellung).
  • zu § 25 Befreiungen
    Die Frage, wie eine Wirtschaftlichkeitsberechnung bei Befreiungen nach § 25 durchzuführen ist, bleibt nach wie vor unbeantwortet. Dabei hat man sich auf europäischer Ebene bereits auf die Anwendung der DIN EN 15459 geeinigt. Das nach EPBD anzuwendende Verfahren (siehe auch Delegierte Verordnung (EU) Nr. 244/2012 vom 16.1.2012) sollte deshalb auch Grundlage für Befreiungen nach § 25 EnEV werden.
  • zu Anlage 1 Anforderungen an Wohngebäude und Anlage 2 Anforderungen an Nichtwohngebäude
    Die Anlagen 1 und 2 unterscheiden sich zwar an einigen Stellen, haben aber viele Überschneidungen und Gemeinsamkeiten. Die Vielzahl von Überschneidungen führen zu doppelten Texten und dazu, dass die Regelungen durch die Verteilung auf die Anlagen und Textverweise unübersichtlich werden. Für den Anwender wäre es deshalb einfacher, wenn die beiden Anlagen in einer Anlage zusammengefasst werden könnten. Vor allem die Zusammenfassung der Referenzgebäude zu einem Referenzgebäude hätte den Vorteil, dass bisher in dem einen oder anderen Referenzgebäude fehlenden Bauteile jetzt sowohl für Wohn- als auch Nichtwohngebäude angewendet werden könnten.
  • zu den Referenzgebäuden in Anlage 1 und Anlage 2
    Die Klarstellungen in den Referenzgebäuden sind zu begrüßen. Problematisch ist allerdings die Verwendung der Faktoren im Referenzgebäude. Die auf den ersten Blick verlockende Idee, das Referenzgebäude mit einem Faktor zu versehen, führt dazu, dass sich unter einigen Voraussetzungen schwer zu handhabende Probleme ergeben:
    1) Probleme bei der Verwendung der Faktoren bei Anwendung im § 9 Abs. 5
    2) Werden Bauteile in größeren Flächen verwendet, die im Referenzgebäude nicht definiert sind (z.B. Vorhangfassaden bei Wohngebäuden), sind diese im Referenzgebäude mit dem gleichen U-Wert, wie im tatsächlichen Gebäude anzusetzen. Bei der Multiplikation am Ende ergibt sich jedoch trotz z.B. überdurchschnittlich guter Vorhangfassade ein Nachteil des tatsächlichen Gebäudes gegenüber dem Referenzgebäude.
    3) Für den Laien oder mit der Materie nicht ganz so gut befassten Architekten / Ingenieur ist das Referenzgebäudeverfahren überhaupt nicht mehr nachvollziehbar.
    4) Durch das Ungleichgewicht von Anforderungen für Außenwände und Dachflächen ergibt sich langfristig ein ungünstig kalibriertes Referenzgebäude.
    Für die Weiterentwicklung des Referenzgebäudes wird deshalb folgender Vorschlag gemacht, der ähnliche Standards definiert, wie der Vorschlag im Referentenentwurf. Beispielrechnungen für die Modellgebäude des ZUB (Wohngebäude) können das belegen. Zudem lässt sich für den Referenzwert von 2013 die Wirtschaftlichkeit durch Berechnungen zu den wesentlichen Bauteile belegen:
     
    Bauteil Referenzwert ab 2013 Referenzwert ab 2016
    Außenwand, Geschossdecke gegen Außenluft U=0,22 W/(m²K) U=0,18 W/(m²K)
    Außenwand gegen Erdreich, Bodenplatte, Wände und Decken zu unbeheizten Räumen U=0,30 W/(m²K) U=0,25 W/(m²K)
    Dachflächen von Flachdächern und flachgeneigten Pultdächern (Dachneigung bis 10°) U=0,18 W/(m²K) U=0,15 W/(m²K)
    Sonstige Dachflächen, oberste Geschossdecken, Wände zu Abseiten U=0,20 W/(m²K) U=0,16 W/(m²K)
    Fenster, Fenstertüren UW=1,2 W/(m²K)
    g=0,60
     UW=1,0 W/(m²K)
    g=0,50
    Dachflächenfenster UW=1,3 W/(m²K)
    g=0,60
     UW=1,1 W/(m²K)
    g=0,50
    Vorhangfassaden Ucw=1,3 W/(m²K)
    g=0,60
     Ucw=1,1 W/(m²K)
    g=0,50
    Lichtkuppeln, Lichtbänder, Glasdächer UW=1,5 W/(m²K)
    g=0,60
    UW=1,1 W/(m²K)
    g=0,50
    Außentüren U=1,5 W/(m²K) U=1,2 W/(m²K)
    Wärmebrückenzuschlag ΔUWB=0,05 W/(m²K) ΔUWB=0,03 W/(m²K)
     
    Die Tabelle enthält nur die wesentlichen zu ändernden Daten und ist für die Übernahme in die Verordnung entsprechend zu ergänzen.
    Die Anlagentechnik und alle weiteren Parameter können unverändert wie im Referentenentwurf verwendet werden. Darüber hinaus sollte ab 2016 das Wohngebäude mit einer kontrollierten Wohnungslüftung mit Wärmerückgewinnung (60%) im Referenzgebäude ausgestattet werden. Bei den Nichtwohngebäuden sollten die spezifischen Ventilatorleistungen für RLT-Anlagen entsprechend der verfügbaren Anlagentechnik ab 2016 angepasst werden.
    Der Vorteil dieses Referenzgebäudes besteht auch darin, dass die hier genannten U-Werte auch als Anforderungswerte für Änderungen nach Anlage 3 verwendet werden könnten (siehe dazu Anmerkungen zu Anlage 3).
  • zu Anlage 1 Anforderungen an Wohngebäude, Referenzgebäude Tabelle 1
    In der Tabelle 1 der Anlage 1 wird in den Zeile 5 und 6 das Referenzgebäude auf der Grundlage der Anlagentechnik nach DIN V 4701-10 beschrieben. Das widerspricht dem Grundsatz der Berechnung nach DIN V 18599 (Nr. 2.1.1). Außerdem kann eine Berechnung des Referenzgebäudes nur dann sinnvolle Ergebnisse liefern, wenn die der jeweiligen Norm zugrundeliegenden Referenzwerte verwendet werden. Bei Berechnungen nach DIN V 18599 sind das die Referenzwerte nach DIN V 18599 und bei Berechnungen nach DIN V 4108-6 + DIN V 4701-10 sind das die Referenzwerte nach DIN V 4701-10.
  • zu Anlage 1 Anforderungen an Wohngebäude, Nr. 1.2 und Tabelle 2
    Die Verwendung der Tabelle 2 führt in der Praxis zu großen Unsicherheiten, da nicht immer klar wird, welche Grenzwerte einzuhalten sind. Deshalb war der Ansatz im Arbeitsentwurf vom März 2012 grundsätzlich richtig und wurde jetzt auch in geänderter Form in den Beschluss der Bundesregierung übernommen. Sinnvoll ist auch die Beibehaltung der Tabelle 2, die jetzt für bestimmte Varianten (mit großen Fensterflächen) eine Deckelung vorsieht. Unklar bleibt allerdings etwas, ob sich die Anforderungswerte auf das Referenzgebäude nach Tabelle 1 oder auf das durch die Faktoren nach Tabelle 1, Zeile 1 korrigierte Referenzgebäude beziehen. Da der letztere Fall vermutet wird, ist die Regelung ausdrücklich zu begrüßen, denn sie führt zu gut gedämmten Gebäudehüllen.
  • zu Anlage 1 Anforderungen an Wohngebäude, Nr. 1.3.1 (unbeheizte Zonen)
    Die Formulierung zur Zonierung sollte ergänzt werden um eine Formulierung, dass weitere Zonen für unbeheizte Gebäudeteile bei der Berechnung möglich sind und sich die Forderung des Einzonenmodells nur auf die beheizte Zone bezieht.
  • zu Anlage 1 Anforderungen an Wohngebäude, Nr. 2.1.1 (Primärenergiefaktoren)
    Die Absenkung der Primärenergiefaktoren sollte nicht unüberlegt erfolgen. Zudem sollte überprüft werden, ob die Bewertung von KWK-Anlagen durch bessere Faktoren sinnvoll ist. Bei der Verwendung von Wärmepumpen führt darüber hinaus die Absenkung der Primärenergiefaktoren zu einer deutlichen Absenkung des Anforderungsniveaus. Das führt sogar dazu, dass die Anforderungen der EnEV bei der Nutzung von elektrisch betriebenen Wärmepumpen kontinuierlich sinken.
    Grundsätzlich problematisch sind auch Primärenergiefaktoren mit Werten unter etwa 0,7. Diese Primärenergiefaktoren begünstigen bestimmte Technologien (Holzheizungen und Fernwärmenetze) auf eine Weise, die nicht dem Nutzen dieser Energieträger entspricht. Es wäre deshalb zu überlegen, ob die Anrechenbarkeit nicht grundsätzlich begrenzt werden sollte.
  • zu Anlage 2 Anforderungen an Nichtwohngebäude, Nr. 1.1.2
    Wie immer bei der Energiewende, wird die Industrie von höheren Anforderungen befreit. Die höheren Anforderungen ab 2014 sollten auch für Hallen über 4m Höhe gelten.
  • zu Anlage 2 Anforderungen an Nichtwohngebäude, Nr. 1.3
    die Forderung von max. Transmissionswärmeverlusten im Vergleich zum Referenzgebäude, die für Wohngebäude eingeführt werden, sollten auch für Nichtwohngebäude gelten. Es ist nicht nachvollziehbar, dass es hier unterschiedliche Anforderungen geben soll.
  • zu Anlage 3 Anforderungen bei Änderungen
    Durch die oben vorgeschlagenen Änderungen am Referenzgebäude, würde die Möglichkeit bestehen, das Referenzgebäude als Grundlage für die Anforderungen nach Anlage 3 zu definieren. Der Vorteil dieses Vorschlags besteht vor allem darin, dass durchgehend für alle Anwendungsfälle gleiche Anforderungswerte definiert werden. Das würde eine erhebliche Erleichterung im Umgang mit der Verordnung bedeuten. Gleichzeitig lässt sich mit den vorgeschlagenen Werten leichter die politische Zielvorgabe bei der Bestandsmodernisierung erfüllen.
  • zu Anlage 3 Anforderungen bei Änderungen, Nr. 1
    Da es für Gebäude nach WSchV 1982 keine eindeutige Anforderung gibt, dass mind. ein U-Wert von 0,9 W/(m²K) einzuhalten ist, sollte dieser Wert nach wie vor als Grenzwert verwendet werden. Unter Umständen wurden auch vor 1984 Außenwände gedämmt. Diese müssten nach dem Entwurf dann aber nachgerüstet werden. Die Änderung der Verordnung an dieser Stelle ist nicht nachvollziehbar und führt zu großen Unsicherheiten in der Anwendung. Gleiches gilt auch für die Neuformulierung der Abschnitte zu den anderen Bauteilen.
  • zu Anlage 4a Anforderungen an die Inbetriebnahme von Heizkesseln
    Hier sollte der Bezug auf die Primärenergiefaktoren der DIN V 18599 erfolgen. Zudem sollten auch die weiteren Bezüge auf die alte Norm DIN 4701-10 zugunsten der DIN V 18599 korrigiert werden.
  • zu Anlage 6 Muster Energieausweis Wohngebäude
    Grundsätzlich ist die Angabe des Endenergiebedarfs bei Bedarfsausweisen sehr sinnvoll. Zusätzlich zum Gesamtwert sollten jedoch auf jeden Fall die Kennwerte aufgeschlüsselt nach Energieträgern angegeben werden. Ein gemischter Wert hat nur eine geringe Aussagekraft.
  • Regelungen technischer Regelwerke außerhalb der Verordnung
    Auch für die Energieeinsparverordnung sollte ein ähnliches Verfahren entwickelt werden, wie es im Bauordnungsrecht üblich ist. Dort werden technische Regelwerke auch nicht in der Bauordnung geregelt, sondern als Liste technischer Baubestimmungen veröffentlicht. Das ermöglicht eine einfache Handhabung von Änderungen technischer Regelwerke, die für die Substanz der Verordnung nicht relevant sind, aber für die Praxis von entscheidender Bedeutung sein können. Wird in der Verordnung auf technische Regeln statisch verwiesen, muss bei jeder Änderung der technischen Regeln die Verordnung geändert werden. Das die Möglichkeit besteht, technische Regeln außerhalb der Verordnung zu definieren, zeigt der neue Abs. 5 in § 3 (EnEV-easy). Warum sollte dieses Prinzip nur für EnEV-easy gelten?

Die hier aufgelisteten Punkte sind sicherlich nicht vollständig, zeigen aber, dass es viele Punkte in der EnEV gibt, die verbesserungsbedürftig sind. Zudem verbessern klare und gerechte Regelungen die Akzeptanz der Verordnung.

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