Am 1.11.2018 wurde ein weiterer Entwurf zum GEG vorgelegt. Weitere Informationen finden Sie unter »GEG 2019. Zur Zeit gilt noch die »EnEV 2013. Wann das GEG in Kraft treten wird, steht im Moment nicht fest.

Das BMUB und das BMWi haben am 23.1.2017 einen Entwurf für ein "Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG)" vorgelegt. Dieses Gesetz soll das bisherige Energieeinsparungsgesetz EnEG die Energieeinspaverordnung »EnEV 2013 und das EEWärmeG ersetzen. Das Gesetz soll noch in der laufenden Legislaturperiode verabschiedet werden, weshalb die Verbände nur eine Frist bis zum 1.2.2017 zur Stellungnahme hatten. Obwohl der Gesetzentwurf am 15.2.2017 im Kabinett verabschiedet werden sollte, um rechtzeitig vor der Wahl vom Bundestag verabschiedet zu werden, scheint es inzwischen aber zu Verzögerungen zu kommen. Gründe sind handwerkliche Mängel am Entwurf und politische Meinungsverschiedenheiten.

Die Eckpunkte des neuen Gesetzes sind:

  • Einführung des »Niedrigstenergiegebäudestandards (nZEB) § 11 und § 21:
    Der zukünftige Niedrigstenergiegebäudestandard entspricht etwa dem Effizienzhaus 55 und ist wie folgt definiert:
    Der max. Primärenergiebedarf muss um 19% gegenüber dem Anforderungswert (75% des Referenzgebäudes) unterschritten werden. Das sind etwa 55% des Referenzgebäudes. Der bauliche Wärmeschutz ist um 12% gegenüber dem Anforderungswert zu unterschreiten.
  • Einführung des Niedrigstenergiegebäudestandards (nZEB) ab dem 1.1.2019 für öffentliche Nichtwohngebäude (§ 21):
    Für öffentliche Gebäude soll der Niedrigstenergiegebäude ab dem 1.1.2019 eingeführt werden. Dafür sind aber zahlreiche Ausnahmen vorgesehen, vor allem für finanzschwache Kommunen.
  • Einheitliches Rechenverfahren auf der Basis der DIN V 18599 ab dem 1.1.2019 (§22):
    Das alte Rechnenverfahren nach DIN V 4108-6 / DIN V 4701-10 ist nur noch übergangsweise bis Ende 2018 als Nachweisverfahren zugelassen. Neu eingeführt wird ein Tabellenverfahren nach DIN V 18599-12.
  • Neue Primärenergiefaktoren (§ 24)
  • Neue Anrechnungsregeln für erneuerbare Energien wie PV, Windenergie etc. (§25)
  • Für Wärmebrücken soll die noch unveröffentlichte Norm DIN 4108 Beiblatt 2 neue Berechnungsmethoden zur Verfügung stellen (§26). Das Erscheinen der Norm ist im März 2017 geplant.
  • Im Abschnitt 4 sind die Anforderungen zur Nutzung erneuerbarer Energien (früher EEWärmeG) geregelt (§36ff.):
    Die wesentlichen Anforderungen des bisherigen EEWärmeG wurden übernommen
  • Die Anforderungen an bestehende Gebäude bleiben unverändert (§47 ff)
  • Bei Erweiterungen von Gebäuden ist in Zukunft nur noch der Transmissionswärmeverlust der Bauteile nachzuweisen (§52):
    Anforderung 1,0 fache Wert des Referenzgebäudes.
  • Für die Dämmung von Rohrleitungen wird einheitlich eine Kenngröße von 0,25 W/(mK) vorgeschrieben (§ 69)
  • Vorläufige Energieausweise für Neubauten sind bereits bei Baubeginn auszustellen (§ 80 Abs. 2)
  • Neu eingeführt wird eine Erfüllungserklärung, in der die Erfüllung der Vorschriften des GEG nach Fertigstellung erklärt werden muss (§ 92, 93)
  • Möglichkeit des Anschlusszwanges an ein Wärmenetz durch Gemeinden (§109)
  • Beibehaltung des Referenzgebäudes aus der EnEV 2013 (Anlage 1 und Anlage 2):
    Das Referenzgebäude aus der EnEV 2013 soll bis auf redaktionelle Änderungen beibehalten werden
  • Im Energieausweis sollen in Zunkunft wieder Effizienzklassen nach dem Primärenergiebedarf vergeben werden (Anlage 5)

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