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Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes nach DIN 4108-2Der Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes in seit der EnEV 2009 fester Bestandteil des Nachweisverfahrens. Nach § 3 Abs. 4 EnEV 2009 (Wohngebäude) und § 4 Abs. 4 EnEV 2009 (Nichtwohngebäude) ist der sommerliche Wärmeschutz für alle Neubauten und Erweiterungen nach § 9 Abs. 5 EnEV 2009 nachzuweisen. In Anlage 1 EnEV 2009 unter Nr. 3 (Wohngebäude) und in Anlage 2 EnEV unter Nr. 4 wird als Nachweisverfahren das Verfahren nach DIN 4108-2 festgelegt. Als höchstzulässige Sonneneintragskennwerte sind die in DIN 4108-2 festgelegten Werte einzuhalten. Zum Nachweis sind auch ingenieurmäßige Verfahren (Simulationsrechnungen) möglich, wenn die Randbedingungen nach DIN 4108-2 eingehalten werden. In den Auslegungsfragen der Fachkommission "Bautechnik" der Bundesinnenministerkonferenz zur EnEV wurde in der 11. Staffel ein Kommentar zum Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes veröffentlicht. Unter Nr. 8.2 und 8.3 der DIN 4108-2 wird beschrieben, dass der Nachweis für "kritische" Räume bzw. Raumbereiche an der Außenfassade, die der Sonneneinstrahlung besonders ausgesetzt sind, durchzuführen ist. Es fehlt aber eine Definition, was unter einem "kritischen" Raum zu verstehen ist. Es liegt also in der Hand des Planers, einzuschätzen, welche Räume als "kritisch" im Sinne der Norm anzusehen sind. Für Räume, bei denen auf einen Nachweis grundsätzlich verzichtet werden kann, gibt es 2 Kriterien: Die Tabelle 7 der DIN 4108-7. Hier wird aufgelistet, bei welchen Fensterflächenanteilen auf einen Nachweis grundsätzlich verzichtet werden kann. Auch bei Ein- und Zweifamilienhäusern mit einer Verschattung der Ost-, Süd- und Westorientierung mit einem Sonnenschutz FC ≤ 0,3 kann auf eine Berechnung verzichtet werden. Das Berechnungsverfahren nach DIN 4108-2 (vereinfachter Nachweis) basiert auf einem Vergleich zwischen einem zulässigen Sonneneintragskennwert Szul und einem für den Raum ermittelten Sonneneintragskennwert S. Für den Nachweis muss S ≤ Szul erfüllt sein. Der zulässige Sonneneintragskennwert ist abhängig von:
Der ermittelte Sonneneintragskennwert ist abhängig von:
Für den Nachweis der sommerlichen Raumtemperaturen nach Arbeitsstätten-Verordnung (ArbStättV) ist der Nachweis nach DIN 4108-2 allerdings nicht ausreichend. Weblinks |