Flächen unterschiedlicher Nutzung, technischer Ausstattung oder Versorgung mit Tageslicht sind in Zonen zu unterteilen. Die Zonierung ist in DIN V 18599-1 unter Nr. 6 und im § 21 »GEG (bzw. Anlage 2 der EnEV) beschrieben.

Eine Zone umfasst die Räume eines Gebäudes, die durch einheitliche Nutzungsanforderungen (Beheizung, Kühlung,  Belüftung, Befeuchtung, Trinkwarmwasser, Beleuchtung) bei gleichartigen Randbedingungen gekennzeichnet sind.  Räume, die mindestens eine Anforderung an die Koditionierung haben, gehören zu einer "konditionierten Zone".

Räume einer Zone müssen nicht physisch miteinander verbunden sein (sie können z.B. in unterschiedlichen Geschossen an unterschiedlichen Stellen im Gebäude liegen). Eine physische Grenze (Wand) zwischen zwei Zonen ist nicht notwendigerweise erforderlich.

In der folgenden Tabelle werden einige wichtige Zonierungsregeln (mit den Quellenangaben) aufgelistet. Die Regeln ergeben sich aus dem GEG (EnEV) und der DIN V 18599-1 und DIN 18599-10.

 

Regel Quelle
Das GEG gilt entspr. §2 ausschließlich für Gebäude, deren Räume thermisch konditioniert (beheizt oder gekühlt) werden. Flächen von unbeheizten Räumen (z.B. Tiefgaragen) sind nicht in die Berechnung einzubeziehen. GEG § 2, EnEV 2007/2009 § 1 und Auslegungsfragen 9. Staffel (S. 39)
Flächen von insgesamt bis zu 3% der Gesamtfläche des Gebäudes dürfen einer anderen Zone zugeschlagen werden, sofern sich die inneren Lasten der Zonen nicht erheblich unterscheiden. DIN V 18599-1 Nr. 6.2 [2007-02]
Zonen unter 3% der Gesamtfläche des Gebäudes dürfen einer anderen Zone zugerechnet werden
Hinweis: Diese Regelung ist in der EnEV 2009 ff. nicht mehr enthalten
EnEV 2007, Anl. 2 Nr. 2.3.1
Flächen von insgesamt bis zu 5% der Gesamtfläche des Gebäudes dürfen bei abweichender Nutzung aber gleicher Konditionierung einer anderen Zone zugeteilt werden DIN V 18599-1 [2011-12]+[2018-09] Nr. 6.3.4
Sehr kleine Zonen unter 1% der Gesamtfläche dürfen bei abweichender Nutzung und auch bei abweichender Konditionierung einer anderen Zone zugeschlagen werden. DIN V 18599-1 [2011-12]+[2018-09] Nr. 6.3.4
Nicht beheizte/gekühlte Räume (Technikräume, Dachräume etc.) werden wie folgt berücksichtigt:
  • Die Zonen können als unbeheizte/ungekühlte Zonen berücksichtigt werden (z.B. bei an gekühlte Zonen angrenzende unbeh. Zonen)
  • Die Temperatur dieser Zonen wird nach DIN V 18599-2 Nr. 6.1.4.5 berechnet
  • Diesen Zonen wird ein Nutzungsprofil nach DIN V 18599-10 zugeordnet

Nach GEG/EnEV wird der Energiebedarf von nicht thermisch konditionierten Zonen nicht berücksichtigt (z.B. Beleuchtung von unbeheizten Zonen - siehe auch Auslegung zu § 2 GEG (§ 1 EnEV).

Der Wärmeverlust zu unbeheizten Zonen kann (nur bei ungekühlten Zonen) auch über Temperatur-Korrekturfaktoren (FX-Faktoren nach DIN V 18599-2[2007-02], Nr. 6.1.3.2 bzw. DIN V 18599-2[2011-12]+[2018-09], Nr. 6.1.4.2) ermittelt werden.

DIN V 18599-1 Nr. 6.2.3 [2011-12]+[2018-09],
GEG § 2 Abs. 1 und EnEV § 1 Abs. 1

DIN V 18599-2 Nr. 6.1.4 [2011-12]+[2018-09] und DIN V 18599-2 [2011-12]+[2018-09] Nr. 6.2.2

Bei hohem Luftwechsel zwischen Räumen, sind diese Räume (unabhängig von ihrer Nutzung) in einer Gebäudezone zusammenzufassen. Der Luftwechsel zwischen Gebäudezonen ist unter DIN V 18599-2 unter Nr. 6.3.5 beschrieben (auch Abluftanlagen mit Zuluft aus anderen Räumen) DIN V 18599-1 [2007-02] Nr. 6.2.1
DIN V 18599-2 [2007-02] Nr. 5.3.3

Bei einem hohen Luftaustausch zwischen Räumen ist eines der folgenden Verfahren zu verwenden:

  1. die Räume sind zu einer Gebäudezone zusammenzufassen
  2. der Luftvolumenstrom zwischen den Räumen wird mit seiner Temperatur als Wärmequelle/Wärmesenke bei der Bilanz der Zonen berücksichtigt (Bilanzierung nach DIN V 18599-2 Nr. 6.3.5)

DIN V 18599-1 [2011-12]+[2018-09] Nr. 6.3.2

DIN V 18599-2 [2011-12]+[2018-09] Nr. 6.3.5

Die Nutzung Nr. 1 (Einzelbüro) und Nutzung Nr. 2 (Gruppenbüro mit zwei bis sechs Arbeitsplätzen) dürfen zur Nutzung Nr. 1 zusammengefasst werden EnEV 2007, Anl. 2, Nr. 2.1.3 und Nr. 2.3.1
EnEV 2009/2013, Anl. 2, Nr. 2.1.2 und Nr. 2.2.1
Nutzungen, die nicht in DIN V 18599-10 aufgeführt sind, werden mit dem Nutzungsprofil 17 (Sonstige Aufenthaltsräume) berechnet. Alternativ können eigene Nutzungsprofile nach gesichertem allgemeinen Wissensstand individuell bestimmt werden.

EnEV 2007, Anl. 2, Nr. 2.3.2
EnEV 2009, Anl. 2, Nr. 2.2.2
GEG § 21 Abs. 3

Bei Gebäuden, die hauptsächlich durch ihre Hauptnutzung geprägt werden, darf ein "Vereinfachtes Berechnungsverfahren" mit einem 1-Zonen-Modell verwendet werden. Das Verfahren gilt für:

  • Bürogebäude
  • Gebäude des Groß- und Einzelhandels (in GEG und EnEV 2007 nur Verkaufseinrichtungen) bis 1.000 m²
  • Gewerbebetriebe bis 1.000 m²
  • Schulen, Turnhallen, Kindergärten und -tagesstätten
  • Beherbergungsstätten (in EnEV 2007 nur Hotels) und
  • Bibliotheken (nicht in EnEV 2007)
Für das vereinfachte Verfahren gelten weitere Bedingungen gemäß § 32 und Anlage 6 GEG (Anlage 2 Nr. 3 EnEV 2007/2009/2013).

EnEV 2007, Anl. 2, Nr. 2.3.3 und Nr. 3
EnEV 2009/2013, Anl. 2, Nr. 3

GEG § 32 und Anlage 6

Für die Nutzungen Nr. 14 bis 20 ist die Übernahme der Nutzungs- und Betriebszeiten (Tabelle 4, Spalte 3-11) erlaubt, wenn dieses eine sich aus dem Nutzungskonzept des Gebäudes ergebende sinnvolle Annahme darstellt. DIN V 18599-10 [2007-02] Anm. a zu Tab. 4
Für alle Nutzungen ist die Übernahme der Nutzungs- und Betriebszeiten (Spalten 3 bis 11) aus dem Nutzungsprofil der übergeordneten Nutzung erlaubt, wenn die Übernahme eine sinnvolle Annahme darstellt. DIN V 18599-10 [2011-12]+[2018-09] Anm. a zu Tab. 5
Flächen der Nutzung Nr. 19 (Verkehrsflächen) und Nr. 20 (Lager, Technik, Archiv) dürfen auch der Nutzung Nr. 18 (Nebenflächen ohne Aufenthaltsräume) zugeordnet werden.

DIN V 18599-10 [2007-02] Anm. b zu Tab. 4

DIN V 18599-10 [2011-12]+[2018-09] Anm. b zu Tab. 5

 

Für Räume und Grundflächenanteile, die gekühlt werden gelten entsprechend DIN V 18599-1 [2007-02], Nr. 6.2.2 Tabelle 6 bzw. DIN V 18599-1[2011-12]+[2018-09], Nr. 6.3.3, Tabelle 8 zusätzliche Zonenteilungskriterien:

 

Regel Quelle

Unterschiedliche Funktionen der RLT-Anlage:

Räume sind auf unterschiedliche Zonen aufzuteilen, wenn sie unterschiedlich konditioniert werden (Heizung, Kühlung, Be- und Entfeuchten

Zeile 1

Betriebsbedingter Außenluftvolumenstrom:

Räume von großen Anlagen können zusammengefass werden. Das bei Anlagen mit:

  • Volumenstrom der Anlage > 5% des Luftvolumens des Gebäudes
  • Kälteleistung > 12 kW
  • Luftvolumenstrom > 3.000 m³/h
Zeile 2

Installierte Leistung Kunstlicht:

Räume mit unterschiedlicher installierter Leistung für Kunstlicht sind in unterschiedliche Zonen zu teilen

Zeile 3

Gebäude- und Raumtiefe:

Zonen mit unterschiedlicher Tageslichtversorgung und Raumkonditionierung sind bei großen Gebäudetiefen (>16 m) in Außen- und Innenzonen zu unterteilen.

Zeile 4

Anteil transparenter Flächen in der Fassade:

Räume an Fassaden mit unterschiedlichen Glasflächenanteilen sind in folgenden Gruppen zu zonieren:

  • Glasfläche < 30%
  • ≥ 30% und < 50%
  • ≥ 50% und < 70%
  • ≥70%
Alternativ Zusammenfassung bei Abweichung ≤ 20%
Zeile 5

Sonnenschutz und Gebäudeorientierung:

Räume mit unterschiedlichem Sonnenschutz (außen liegender Sonnenschutz  gtot > 0,12 | innenliegender Sonnenschutz gtot < 0,35 | innenliegender Sonnenschutz gtot ≥ 0,35) sind in Zonen zu unterteilen. Zusätzlich sind die Zonen nach Himmelsrichtungen zu unterteilen (Süd, Ost, West, Nord). Nur Zonen mit permanent verschatteten Fassaden und außenliegendem Sonnenschutz gtot < 0,12 können ohne Orientierung zusammengefasst werden.

Zeile 6

 

Die Nutzungsprofile werden in DIN V 18599-10 beschrieben (»Liste der Nutzungsprofile).

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