Die Energieeinsparverordnung (EnEV) gilt grundsätzlich auch für Baudenkmale. Allerdings gilt die Erhaltung der Denkmäler im Vergleich zur Energieeinsparung als das höherwertige Schutzziel. Deshalb gelten im Grundsatz die Anforderungen der EnEV nur, soweit diese mit den Anforderungen des Denkmalschutzes zu vereinbaren sind.

EU-Gebäuderichtlinie

Die EnEV dient auch der Umsetzung der EU-Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffzienz von Gebäuden.

In Artikel 4 (Festlegung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz) der Richtlinie werden in  Absatz 2 Gruppen von Gebäuden definiert, für die keine Anforderungen gelten sollen:

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in Absatz 1 genannten Anforderungen bei den folgenden Gebäudekategorien nicht festzulegen oder anzuwenden:

a) Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, soweit die Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde;

[...]

In Artikel 12 (Ausstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz) wird in Absatz 6 festgelegt, für welche Gebäude von der Pflicht zur Ausstellung von Ausweisen ausgenommen werden können:

Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Gebäudekategorien von der Anwendung der Absätze 1, 2, 4 und 5 des vorliegenden Artikels ausnehmen.

Regelungen in der EnEV 2013

Auch Denkmale unterliegen grundsätzlich dem Geltungsbereich der EnEV, soweit nicht für bestimmte Gebäude nach §1 Absatz 2 EnEV Ausnahmen vorgesehen sind. Allerdings gelten für Denkmale folgende besonderen Vorschriften:

Es gibt für Baudenkmale keine Pflicht zur Ausstellung von Energieausweisen entsprechend § 16 Abs. 2 bis 4 EnEV. In § 16 Absatz 5 EnEV ist festgelegt:

[...] Auf Baudenkmäler sind die Absätze 2 bis 4 nicht anzuwenden.

Gleichwohl ist es zulässig, auch für Baudenkmale Energieausweise auszustellen. Durch die Ausnahme von der Pflicht von der Erstellung von Energieausweisen, sollen Baudenkmale aber davor geschützt werden, dass sie in Energieausweisen wegen schlechter energetischer Kennwerte abgewertet werden.

In § 24 Absatz 1 sind darüber hinaus Ausnahmen von den Anforderungen der EnEV für Baudenkmale beschrieben:

Soweit bei Baudenkmälern oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen, kann von den Anforderungen dieser Verordnung abgewichen werden.

Ausnahmen nach § 24 EnEV sind antrags- bzw. genehmigungsfrei. Der Bauherr entscheidet selbst, in welchem Umfang die EnEV-Anforderungen bei Änderungen in einem Denkmal eingehalten werden können. Dem Bauherrn wird allerdings empfohlen, für mögliche späterer Überprüfungen, die Abweichungen hinsichtlich des Ausnahmetatbestands schriftlich zu begründen und zu dokumentieren.

Regelungen der EnEV-DV Berlin

Die EnEV-DV Berlin gilt zwar grundsätzlich auch für Baudenkmale (z.B. bei Dachgeschossausbauten über 50m²). Beim Denkmal gibt es jedoch aufgrund der genehmigungsfreien Abweichungsregelung (§ 24 EnEV) keine Pflicht zur Einhaltung der Anforderungen § 3 bzw. 4 EnEV. Daher ist die Pflicht zur Einbindung eines Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung (PSVeGP) bei Änderungen im Denkmal nicht ausreichend begründbar. Trotzdem gibt es keine ausdrückliche Regelung, die Denkmäler von der Prüfpflicht ausnimmt. Nach EnEV 2013 ist eine Prüfung aber ohnehin nur erforderlich, wenn ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut wird.

Förderung der energetischen Modernisierung von Denkmalen

Die KfW fördert die energetische Modernisierung von Denkmalen im Förderprogramm "Energieeffizient sanieren".

 

 

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