Aktueller Hinweis: Die Bundesregierung hat am 25.9.2023 ein Maßnahmenpaket mit 14 Punkten (»Download PDF) vorgelegt, dass weitere Förderungen vorsieht. Danach sollen die Förderprogramme WEF/KFN besser ausgestattet werden. Die Änderung für das Förderprogramm WEF soll ab dem 16.10.2023 umgesetzt werden. Es soll ein neues Förderprogramm "Jung kauft Alt" zum Erwerb sanierungsbedürftiger Bestandsgebäude entwickelt werden. Außerdem soll es eine Förderung für Umnutzung von Gewerbeimmobilien zu Wohnungen geben.
Stand 19.02.2024: Nachdem bereits die Förderprogramme für die Energieberatung (EBW+EBN) nach der Haushaltssperre im Dezember wieder geöffnet wurden, soll ab dem 20.2.2024 auch das Förderprogramm KFN wieder zur Verfügung stehen:
- »KFN (Klimafreundlicher Neubau) - KfW 297, 298, 299, 498, 499
- »EBW (Energieberatung für Wohngebäude) - BAFA
- »EBN (Energieberatung für Nichtwohngebäude) - BAFA
Ab dem 1.1.2024 gilt die Neufassung der Förderrichtlinie für »Einzelmaßnahmen BEG EM.

Durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wurden ab 2021 die bisherigen Förderprogramme vereinfacht und zusammengefasst. Dafür wurden Richtlinien und technische Mindestanforderungen (aktueller Stand 30.12.2023) im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Förderung kann teilweise als Zuschuss oder als Kredit mit Zuschuss in Anspruch genommen werden. Die Abwicklung erfolgt über die:

Förderanträge sind stets vor Abschluss eine Leistungsvertrages für die geförderten Maßnahmen zu stellen. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung ausgeführt werden. Eigenleistungen werden in der BEG nicht mehr gefördert, es kann jedoch eigenes Material durch einen Fachunternehmer verbaut werden.

Einzelmaßnahmen Wohngebäude/Nichtwohngebäude (BEG EM)

In diesem Teilprogramm der Bundesförderung für effiziente Gebäude werden Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und der Anlagentechnik von Bestandsgebäuden (Wohngebäude und Nichtwohngebäude) durch Zuschüsse gefördert.

Nr. 5.1 - Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle:

  • Dämmung der Gebäudehülle (Außenwände, Dachflächen, Geschossdecken, Bodenflächen)
  • Erneuerung von Fenstern, Außentüren, -toren
  • Sommerlicher Wärmeschutz durch Sonnenschutzvorrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung

Nr. 5.2 - Anlagentechnik (außer Heizung):

  • Einbau, Erneuerung und Optimierung raumlufttechnischer Anlagen mit Wärme- / Kälterückgewinnung
  • Einbau digitaler System zur energetische Betriebs- und Verbrauchsoptimierung bzw. Verbesserung der Netzdienlichkeit (nur Wohngebäude)
  • Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik zur Realisierung eines Automatisierungsgrades mind. der Klasse B nach DIN V 18599-11 (nur Nichtwohngebäude)
  • Kältetechnik zur Raumkühlung (nur Nichtwohngebäude)
  • Einbau effizienter Beleuchtungssysteme (nur Nichtwohngebäude)

Nr. 5.3 - Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)

  • Solarthermische Anlagen
  • Biomasseheizungen
  • Elektrisch angetriebene Wärmepumpen
  • Brennstoffzellenheizungen
  • Wasserstofffähige Heizungen (nur Investitionsmehrkosten)
  • Innovative Heizungstechnik auf der Basis erneuerbarer Energien
  • Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes
  • Anschluss an ein Gebäudenetz
  • Anschluss an ein Wärmenetz
  • Provisorische Heiztechnik bei Heizungsdefekt

Nr. 5.4 - Heizungsoptimierung

  • Maßnahmen zur Verbesserung der Anlageneffizienz (Hydraulischer Abgleich für Wohnhäuser mit max. 5 WE und NWG bis 1.000 m²)
  • Maßnahmen zur Emissionsminderung von Biomasseheizungen (Zuschuss abweichend 50 %)

Für alle geförderten Maßnahmen sind technische Mindestanforderungen zu erfüllen, die in der Regel über die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes hinaus gehen.

Die maximalen förderfähigen Investitions-Kosten betragen für Maßnahmen nach Nr. 5.1/5.2/5.4 insgesamt 30.000 € pro Wohneinheit (mit iSFP 60.000 € pro WE) bzw. 500 €/m² beheizte NGF. Es wird ein Zuschuss in Höhe von 15 % der förderfähigen Kosten gewährt.

Für Maßnahmen nach Nr. 5.3 betragen die förderfähigen Investitionskosten 30.000 € für die 1. WE, jeweils 15.000 € für die 2.-6. WE und jeweils 8.000 € für jede weitere WE. Bei Nichtwohngebäuden betragen die förderfähigen Investitionskosten 200 €/m² für die ersten 400 m², 120 €/m² für Flächen über 400 bis 1.000 m² und 80 €/m² für alle Flächen über 1.000 m². Es wird ein Zuschuss in Höhe von 30 % der förderfähigen Kosten gewährt.

Für folgende Maßnahmen werden zusätzliche Boni (Zuschüsse) gewährt:

  • Für die Umsetzung von Maßnahmen nach Nr. 5.1./5.2/5.4 aus einem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) wird ein Bonus von 5 % gewährt.
  • Für Wärmepumpen für die eine Wärmequelle (Erdreich, Wasser oder Abwasser) erschlossen wird oder wenn ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird, wird ein Effizienz-Bonus von 5 % gewährt.
  • Für selbstnutzende Eigentümer wird für Maßnahmen nach Nr. 5.3 ein Klimageschwindigkeits-Bonus in Höhe von 8-20 % unter Beachtung weiterer Voraussetzungen gewährt.
  • Für selbstnutzende Eigentümer mit einem Jahreshaushaltseinkommen bis 40.000 € wird für Maßnahmen nach Nr. 5.3 ein Einkommens-Bonus in Höhe von 30 % gewährt.
  • Für Feuerungsanlagen für feste Biomasse wird ein Emissionsminderungs-Zuschlag in Höhe von 2.500 € gewährt, wenn diese Anlagen bestimmte Grenzwerte einhalten.

Die Obergrenze der Zuschüsse einschl. aller Boni beträgt 70 %. Die Förderung einschl. anderer Fördermittel darf 60% der Investitionssumme nicht überschreiten.

Außerdem wird die Fachplanung und Baubegleitung mit einem Zuschuss von 50% (max. förderfähige Kosten: 5.000 € bei 1-2 Familienhäusern bzw. 2.000 €/WE bei MFH und 5 €/m² bei NWG, jedoch max. jeweils 20.000 €) gefördert.

Für alle Maßnahmen ist eine Baubegleitung durch eingetrage Energie-Effizienz-Experten (bei der Heizungserneuerung- und optimierung ist die Bestätigung des Fachunternehmers ausreichend) notwendig.

Bei allen geförderten Maßnahmen der Heizungstechnik ist ein »hydraulischer Abgleich nach Verfahren B notwendig. Alle Wärmeerzeuger müssen eine Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige besitzen.

Eine Kreditförderung von bis zu 120.000 € pro WE für Wohngebäude und bis zu 500 €/m² (jedoch max. 5 Mio. €) für Nichtwohngebäude kann im Rahmen der Förderung zusätzlich gewährt werden.

Förderanträge können beim »BAFA bzw. der »KfW gestellt werden:

  • BEG Wohngebäude/Nichtwohngebäude - Zuschuss Einzelmaßnahmen (BAFA)
  • Heizungsförderung nach Nr. 5.3 - Zuschuss/Kredit (KfW)

Alternativ zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) kann für selbstgenutzte Wohngebäude/Eigentumswohnungen eine »steuerliche Förderung in Anspruch genommen werden.

Wohngebäude Effizienzhaus (BEG WG)

In diesem Teilprogramm der Bundesförderung für effiziente Gebäude wird die Modernisierung von Wohngebäuden mit »Effizienzhaus-Standards gefördert. Die Förderung erfolgt über zinsvergünstigte Kredite mit einem Tilgungszuschuss»Kommunale Antragsteller können alternativ auch über einen reinen Zuschuss gefördert werden.

Nachweise zum Effizienzhaus müssen nach DIN V 18599 in Verbindung mit den Regeln des »Gebäudeenergiegesetzes (GEG) geführt werden.

Gefördert werden folgende Effizienzhaus-Standards im Bestand:

Standard Tilgungszuschuss
(nur Kredit)
Zuschuss
(»kommunale Antragsteller)
Effizienzhaus Denkmal 5 % 20 %
Effizienzhaus Denkmal EE oder NH 10 % 25 %
Effizienzhaus 85 5 % 20 %
Effizienzhaus 85 EE oder NH 10 % 25 %
Effizienzhaus 70 10 % 25 %
Effizienzhaus 70 EE oder NH 15 % 30 %
Effizienzhaus 55 15 % 30 %
Effizienzhaus 55 EE oder NH 20 % 35 %
Effizienzhaus 40 20 % 35 %
Effizienzhaus 40 EE oder NH 25 % 40 %

 

Die neuen »Klassen EE werden erreicht, wenn mind. 65 Prozent des Wärme-, Kälteenergiebedarfs des Gebäudes aus erneuerbaren Energien stammt und eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung eingebaut ist. Gebäude mit dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) werden in die »Klassen NH eingeordnet. Das »Effizienzhaus 40 Plus wird zur Zeit nicht gefördert. Gasbetriebene Anlagen werden nicht mehr gefördert. Die Kosten von PV-Anlagen (einschl. Speicherlösungen) können vorraussichtlich ab 1.1.2023 nicht mehr berücksichtigt werden.

Die maximalen förderfähigen Kosten betragen 120.000 € pro Wohneinheit, für die Klassen EE und NH erhöhen sich die förderfähigen Kosten im Bestand auf 150.000 € pro Wohneinheit.

Für »Worst Performing Buildings (WPB) wird ein Bonus von 10% gewährt, wenn diese zu einem Effizienzhaus EH 40, EH 55 oder EH 70 EE saniert werden.

Für die serielle Sanierung wird ein Bonus von 15% gewährt, wenn diese zu einem EH 40 oder EH 55 führt. Bei der seriellen Sanierung von WPB wird ein Zuschuss von 20% gewährt.

Für die Baubegleitung wird ein Zuschuß in Höhe von 50% bis zu förderfähigen Kosten von max. 10.000 € bei Ein- und Zweifamilienhäusern und max. 4.000 € pro Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern (max. jedoch 40.000 €).

Förderanträge können bei der »KfW gestellt werden:

  • BEG Wohngebäude - Kreditprogramm Effizienzhaus (KfW Programm 261)
  • BEG Effizienzhaus / -gebäude Kreditprogram für Kommunen (KfW Programm 264)
  • BEG Effizienzhaus / -gebäude Zuschussprogramm für Kommunen (KfW Programm 464)

Nichtwohngebäude Effizienzgebäude (BEG NWG)

In diesem Teilprogramm der Bundesförderung für effiziente Gebäude wird die Modernisierung von Nichtwohngebäuden mit »Effizienzgebäude-Standards gefördert. Die Förderung erfolgt über zinsvergünstigte Kredite mit einem Tilgungszuschuss»Kommunale Antragsteller können alternativ auch über einen reinen Zuschuss gefördert werden.

Nachweise zum Effizienzgebäude sollen ausschließlich nach den Regeln des »Gebäudeenergiegesetzes (GEG) geführt werden.

Gefördert werden folgende Effizienzgebäude-Standards im Bestand:

Standard Tilgungszuschuss
(nur Kredit)
Zuschuss
(»kommunale Antragsteller)
Effizienzhaus Denkmal 5 % 20 %
Effizienzhaus Denkmal EE oder NH 10 % 25 %
Effizienzhaus 85 5 % 20 %
Effizienzhaus 85 EE oder NH 10 % 25 %
Effizienzhaus 70 10 % 25 %
Effizienzhaus 70 EE oder NH 15 % 30 %
Effizienzhaus 55 15 % 30 %
Effizienzhaus 55 EE oder NH 20 % 35 %
Effizienzhaus 40 20 % 35 %
Effizienzhaus 40 EE oder NH 25 % 40 %

Die neuen »Klassen EE werden erreicht, wenn mind. 65 Prozent des Wärme-, Kälteenergiebedarfs des Gebäudes aus erneuerbaren Energien stammt und eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung eingebaut ist (nur für bestimmte beheizte Zonen ≥19°C). Gebäude mit dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) werden in die »Klassen NH eingeordnet. Gasbetriebene Anlagen werden nicht mehr gefördert. Die Kosten von PV-Anlagen (einschl. Speicherlösungen) können vorraussichtlich ab 1.1.2023 nicht mehr berücksichtigt werden.

Die maximalen förderfähigen Kosten betragen max. 2.000 € pro m² beheizte Nettogrundfläche, jedoch max. 10 Mio. € pro Vorhaben.

Für »Worst Performing Buildings (WPB) wird ein Bonus von 5% (ab 1.1.2023 voraussichtlich 10%) gewährt, wenn diese zu einem Effizienzhaus EG 40 oder EG 55 saniert werden.

Für die Baubegleitung wird ein Zuschuß in Höhe von 50% bis zu förderfähigen Kosten von max. 10 €/m² Nettogrundfläche und 40.000 € pro Vorhaben gezahlt. Bei einer Nachhaltigkeitszertifizierung kann für die Nachhaltigkeitszertifizierung noch einmal die gleiche Summe wie für die Baubegleitung beantragt werden.

Förderanträge können bei der »KfW gestellt werden:

  • BEG Nichtwohngebäude - Kreditprogramm Effizienzgebäude (KfW Programm 263)
  • BEG Effizienzhaus / -gebäude Kreditprogram für Kommunen (KfW Programm 264)
  • BEG Effizienzhaus / -gebäude Zuschussprogramm für Kommunen (KfW Programm 464)

Klimafreundlicher Neubau (BEG KFN)

Aktuell: Ab dem 20.2.2024 sollen wieder Förderanträge für das Förderprogramm KFN gestellt werden können (»Pressemitteilung des BMWSB):

Seit dem 1.3.2023 werden Neubauten im Programm Klimafreundlicher Neubau durch das BMWSB gefördert.

Für geförderte Gebäude sind folgende Nachweise zu führen:

  • Es muss mind. der Standard Effizienzhaus EH 40 bzw. Effizienzgebäude EG 40 (nach DIN V 18599 in Verbindung mit den Regeln des »Gebäudeenergiegesetzes (GEG)) nachgewiesen werden
  • Die Treibhausgasemissionen sind im Lebenszyklus (LCA bzw. Ökobilanz) nach den Regeln des »Qualitätssiegels Nachhaltige Gebäude (QNG) nachzuweisen. Dabei ist mind. die Klasse QNG-PLUS einzuhalten.
  • Für die Fördervariante mit QNG-Nachhaltigkeitszertifikat ist darüber hinaus eine vollständige Nachhaltigkeitsbewertung (mit Zertifizierung) nach den Regeln des »Qualitätssiegels Nachhaltige Gebäude (QNG) durchzuführen.

Folgende Standards werden gefördert (Prozentsätze der Zuschüsse):

  • Klimafreundliches Wohngebäude (KFWG)/Nichtwohngebäude (KFNWG)
    - alle Antragsteller (außer Kommunen): nur als Kredit ohne Tilgungszuschuss
    »kommunale Antragsteller: 5 % Zuschuss
  • Klimafreundliches Wohngebäude (KFWG-Q)/Nichtwohngebäude (KFNWG-Q) mit QNG-Nachhaltigkeitszertifikat
    - alle Antragsteller (außer Kommunen): nur als Kredit ohne Tilgungszuschuss
    »kommunale Antragsteller: 12,5 % Zuschuss

Die maximalen förderfähigen Kosten betragen 100.000 € pro Wohneinheit, mit QNG-Zertifizierung erhöhen sich die förderfähigen Kosten auf 150.000 € pro Wohneinheit für Wohngebäude. Nichtwohngebäude werden mit bis zu förderfähigen Kosten von 2.000 €/m² (max. 10 Mio. € pro Vorhaben), mit QNG-Zertifizierung mit bis zu 3.000 €/m² (max. 15 Mio. € pro Vorhaben) gefördert. Für die Nachhaltigkeitszertifizierung und Baubegleitung werden keine zusätzlichen Fördermittel zur Verfügung gestellt. Diese Kosten können aber als förderfähige Kosten mit finanziert werden.

Förderanträge können bei der »KfW gestellt werden:

  • KFN Wohngebäude - Kreditprogramm (KfW Programm 297+298)
  • KFN Wohngebäude - Zuschussprogramm für Kommunen (KfW Programm 498)
  • KFN Nichtwohngebäude - Kreditprogramm (KfW Programm 299)
  • KFN Nichtwohngebäude - Zuschussprogramm für Kommunen (KfW Programm 499)

Wohneigentum für Familien (WEF)

Hinweis: Seit dem 16.10.2023 gelten günstigere Förderbedingungen!

Für das seit dem 1.6.2023 gestartete Neubauförderprogramm "Wohneigentum für Familien" des BMWSB werden die gleichen Anforderungen gestellt im im Förderprogramm KFN. Das Programm kann allerdings nur von Familien mit mind. einem minderjährigem Kind und einem Einkommen bis 60.000 € in Anspruch genommen werden.

Dafür werden Baukosten über dem KFN-Förderprogramm gefördert:

  • 140.000 - 190.000 € in der Förderstufe "Klimafreundliches Wohngebäude"
  • 190.000 - 240.000 € in der Förderstufe "Klimafreundliches Wohngebäude mit QNG-Nachhaltigkeitszertifikat"

Förderanträge können bei der »KfW gestellt werden:

  • Wohneigentum für Familien (WEF) - Kreditprogramm alternativ mit günstigeren Konditionen (KfW Programm 300)

Bundesförderung für Energieberatung

Aktuell: Seit dem 4.12.2023 gilt ein vorübergehender Förderstop für die Förderprogramme EBW und EBN. Anträge können zur Zeit nicht gestellt werden.
»BAFA-Infoseite

Auch die Energieberatung wird ab 2021 bundeseinheitlich gefördert. Für Wohngebäude (»Energieberatung für Wohngebäude - EBW) wird die Aufstellung eines individuellen Sanierungsfahrplanes (iSFP) mit einem Zuschuss in Höhe von 80% (max. 1.300 € bei Ein- und Zweifamilienhäusern, max. 1.700 € bei Mehrfamilienhäusern) gefördert.

Die Bundesförderung der »Energieberatung für Nichtwohngebäude (EBN) ist seit 2021 neu geregelt und wird über 3 Module gefördert:

  • Modul 1: Energieaudit DIN EN 16247
  • Modul 2: Energieberatung DIN V 18599
  • Modul 3: Contracting-Orientierungsberatung

Förderanträge können beim »BAFA gestellt werden.

Ergänzende Förderprogramme

Ergänzend zur Bundesförderung stehen bei der »KfW und beim »BAFA weitere Förderprogramm zur Verfügung.

Programme für Eigentümer und zukünftige Eigentümer von Wohnimmobilien:

  • Baukindergeld (KfW Programm 424) - nur bis 31.12.2022 (danach »WEF Programm 300)
  • KfW-Wohneigentumsprogramm (KfW Programm 124)
  • Förderung genossenschaftlichen Wohnens (KfW Programm 134)
  • Altersgerecht Umbauen (KfW Programm 159)
  • Barrierereduzierung - Investitionszuschuss (KfW Programm 455-B)
  • Einbruchschutz (KfW Programm 455-E)

Programme zur Förderung erneuerbarer Energien und Energieeffizienz:

  • Erneuerbare Energien Standard (KfW Programm 270)
  • Erneuerbare Energien Premium (KfW Programm 271/281)
  • Zuschuss Brennstoffzelle (KfW Programm 433) - nur bis 31.12.2022 (danach BEG EM)
  • Zuschuss Ladestationen für Elektroautos - Wohngebäude (KfW Programm 440)
  • Zuschuss Solarstrom für Elektroautos (KfW Programm 442) - keine Fördergelder mehr für 2023
  • BAFA-Förderung Energieeffizienz (Elektromobilität, E-Lastenfahrräder, Einsparzähler, Heizungslabel, Kälte- und Klimaanlagen, KWK, RLT-Anlagen, Serielles Sanieren, Wärmenetze)
    » BAFA-Förderung Energieeffizienz

Programme zur Förderung von Unternehmen:

  • Energieeffizienz in der Produktion (KfW Programm 292)
  • Klimaschutzoffensive für den Mittelstand (KfW Programm 293)
  • Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft (KfW Programm 295)
  • Ladestationen für Elektrofahrzeuge - Unternehmen (KfW-Programm 441)

Förderprogramme im Land Berlin:

Weblinks

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