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Energieausweis Energieeinsparverordnung (EnEV)

energie-m Energieberatung in Berlin stellt Ihnen Energieausweise nach der aktuellen Energieeinsparverordnung (»EnEV 2009) aus.

Energieausweise wurden mit der »Novellierung der EnEV 2007 eingeführt. Sie ersetzen den Energiebedarfsausweis nach EnEV 2000/2004 und den »Energiepass der dena.

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Neubauten benötigen grundsätzlich einen Energieausweis. Bestehende Gebäude (Altbauten) benötigen einen Energieausweis immer dann, wenn sie verkauft oder vermietet werden sollen. Gleiches gilt bei Erneuerungen von Außenbauteilen oder Erweiterungen der beheizten Grundfläche um mehr als 10 m².

Energieausweise können entweder auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des gemessenen Energieverbrauchs ausgestellt werden.

Um den Energiebedarf eines Gebäudes zu ermitteln, werden die Konstruktion des Gebäudes und seine wärmetechnischen Anlagen bewertet. Der Energiebedarf wird dann für eine durchschnittliche Nutzung ermittelt und ist unabhängig vom Nutzerverhalten.

Für folgende Gebäude müssen »Energieausweise auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden:

  • neue Gebäude,
  • geänderte Gebäude, bei denen Berechnungen nach § 9 (2) EnEV durchgeführt werden und
  • Wohngebäude mit weniger als 5 Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1.11.1977 gestellt wurde.

 

Die Ausstellung von Energieausweisen auf der Grundlage des Energiebedarfs ist relativ aufwendig. Deshalb können »Energieausweise auf der Grundlage des Energieverbrauchs kostengünstig ausgestellt werden. Grundlage für die Berechnung ist der Energieverbrauch der letzten 3 Jahre vor der Ausstellung des Energieausweises. Diese Berechnung ist kostengünstig, aber stark vom Nutzerverhalten eines Gebäudes abhängig.

Sind Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz bei Bestandsgebäuden möglich, so gehören diese »Modernisierungsempfehlungen als Anlage zum Energieausweis.

Energieausweise gelten für die Dauer von 10 Jahren. Wärmebedarfsausweise der EnEV 2000 und der Wärmeschutzverordnung 1995 gelten als Energieausweise weiter (jeweils für die Dauer von 10 Jahren nach Ausstellung). Bereits vor Inkrafttreten der Verordnung ausgestellte Ausweise, die den Berechnungsgrundlagen der Verordnung entsprechen, gelten auch nach Inkrafttreten der Verordnung (z. B. dena-Energiepass ).

Für Bestandsgebäude galten folgende Übergangsfristen:

  • Für Gebäude bis zum Baujahr 1965 waren Energieausweise erst ab dem 1. Juli 2008 auszustellen.
  • Für Gebäude ab dem Baujahr 1966 waren Energieausweise erst ab dem 1. Januar 2009 auszustellen.
  • Für Nichtwohngebäude waren Energieausweise erst ab dem 1. Juli 2009 auszustellen. Gleiches gilt für die Aushänge nach § 16 (3) EnEV.
  • Bis zum 1. Oktober 2008 konnten für Wohngebäude mit weniger als 5 Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1.11.1977 gestellt wurde, Energieausweise nach dem Energieverbrauch ausgestellt werden. »Informationen zur Übergangsfrist

Mit der »EnEV 2012 ändern sich voraussichtlich die Anforderungen zu Energieausweisen:

  • Aushangpflicht für öffentlich zugängliche Gebäude ab 500 m² (ab 2013) und für öffentlich zugängliche Gebäude ab 250 m² (ab 2015) wird sich ändern.
  • Energieausweise müssen bei Verkauf/Vermietung unaufgefordert vorgelegt werden.
  • In Immobilienanzeigen ist eine Energiekennzahl anzugeben.

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